Unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Service Cologne Limousine GmbH Stand Juli 2019

§ 1 Allgemeines
Für die Geschäftsbeziehung zwischen SCL und den Kunden der von SCL angebotenen Beförderungsleistungen in der Personen- und Sachbeförderung gelten die unten aufgeführten AGB. Änderungen der AGB bleiben vorbehalten. Die jeweils gültige Fassung der AGB wird im Internet veröffentlicht, ist in den Geschäftsräumen der SCL erhältlich. Es gilt jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie bei Dauerschuldverhältnissen die zum Zeitpunkt der Bestellung der Beförderungsleistung aktuelle Fassung der AGB. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn SCL sie schriftlich akzeptiert hat.

§ 2 Vertragsabschluss und Rücktritt vom Vertrag
1.SCL nimmt Fahraufträge mündlich, fernmündlich, per Fax, schriftlich oder online zu den aktuellen Konditionen an, die sie zum Zeitpunkt der Bestellung auf Druckschriften bzw. im Internet veröffentlicht hat. Zu einem Vertragsabschluss kommt es jedoch nur, wenn SCL entweder diesen Auftrag schriftlich im Voraus bestätigt hat oder wenn die Fahrt tatsächlich angetreten wird. Sollte die Annahme einer Bestellung auf Grundlage eines Druck-, Rechen- oder Schreibfehlers erfolgt sein, behält sich SCL den Rücktritt vor.
2.Für Terminfahrten zum Flughafen oder Bahnhof oder Hafen oder Abholungen ab Flughäfen, Schiffen oder Bahnhöfen kann eine bestimmte Abholzeit vereinbart werden. In diesen Fällen müssen SCL Fahrplanänderungen durch den Kunden so rechtzeitig zur Kenntnis gelangen, dass zwischen den Parteien gegebenenfalls eine Änderung der Abholzeit vereinbart werden kann. Anderenfalls wird die dadurch entstandene Wartezeit/Mehraufwand dem Kunden auferlegt.
Abholungen ab Flughäfen können sich, sofern keine bestimmte Abholzeit vereinbart wurde, auch auf die Ankunft bestimmter Flüge beziehen. In diesem Fall obliegt es dem Kunden, SCL die genauen Flugdaten, insbesondere die Flugnummer und Namen der abzuholenden Personen bzw. ein Firmenlogo für das Abholschild worauf die abzuholenden Personen reagieren, mitzuteilen. Vertraglich geschuldet ist stets die Abholung zum Zeitpunkt der planmäßigen Ankunft, es sei denn der Kunde teilt der SCL die geänderte Ankunftszeit rechtzeitig mit oder es war für SCL zumutbar und möglich, sich rechtzeitig über die genaue Ankunftszeit zu informieren.
3.Wird ein Auftrag vor dem schriftlich bestätigten Fahrtermin durch den Kunden zurückgenommen, fallen folgende Stornogebühren an:
a) bis 2 Tage vor dem vereinbarten Fahrttermin 20%
b) bis 1 Tag vor dem vereinbarten Fahrttermin 50%
c) weniger als 3 Stunden vor dem vereinbarten Fahrttermin (kurzfristige oder versäumte Stornierung) 100%
des jeweiligen voraussichtlichen Beförderungsentgeltes.

SCL behält sich bezüglich der Berechnung von Stornogebühren vor, nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob Stornogebühren im Rahmen der hier genannten Vorgaben erhoben werden sollen oder nicht, die obenstehenden Regelungen der Stornogebühren gelten in Folgefällen trotzdem.

§ 3 Preise
1.Alle Preisangaben verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, in EURO und ausschließlich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe sowie zuzüglich Spesen und möglicher Verkehrswegnutzungsgebühren (Fähren,- Autobahn,- und Tunnelgebühren etc.). Alte Preislisten haben mit der Veröffentlichung einer neuen ihre Gültigkeit verloren.
2.Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Fahrttermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Erbringung der Leistung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist SCL berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Kunde ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung um mehr als 25 % übersteigt.
3.Für sämtliche Festpreisvereinbarungen wird die rechnerisch kürzeste/günstigste Strecke zugrunde gelegt. Sollte aufgrund besonderer Verkehrsereignissen bzw. Kundenwünschen eine längere Strecke gefahren/mehr Zeit aufgewendet, wird nach geltenden Konditionen der SCL abgerechnet.

§ 4 Beförderung von Personen und Sachen
1.Die Kunden haben sich jederzeit so zu verhalten, dass die Sicherheit des Fahrzeuges und des Fahrers, ihre eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer Fahrgäste sowie sonstiger Dritter nicht gefährdet wird. Sie tragen die Verantwortung für die Einhaltung der Anschnallpflicht für sich sowie für die Beaufsichtigung und die Einhaltung der Sicherungspflicht in ihrer Begleitung befindlicher minderjähriger Personen sowie für die Beaufsichtigung und ordnungsgemäße Sicherung mitgeführter Tiere. Die Fahrgäste haben Sorge zu tragen, dass sie oder ihre sich in ihrer Begleitung befindliche minderjährige die Fahrzeugtüren nur auf Aufforderung durch den Fahrer Öffnen.
Fahrgäste und deren Begleitpersonen sind gleichwohl verpflichtet zu prüfen, ob ein Öffnen der Türen gefahrlos möglich ist. Im Falle von Schäden haften Kunden und/oder die begleitende Personen für sämtliche von ihnen verursachte Schäden.
2.Die Auswahl und Ausstattung des Fahrzeuges ist der SCL freigestellt.
Die Kunden haben auf besondere Beförderungswünsche, insbesondere wegen gesundheitlicher Erfordernisse, oder Ankunftstermine bei der Bestellung und bei Fahrtantritt hinzuweisen.
3.Bei entfernungsabhängiger Fahrpreisberechnung wird die zu Grunde zu legende Fahrstrecke auf Kundenwunsch vor Fahrtantritt gemeinsam mit dem Kunden festgelegt, bei entfernungsunabhängiger Fahrpreisen, insbesondere bei Sammelfahrten ist SCL die Wahl der Fahrstrecke freigestellt.
4.Mitgenommene Gepäckstücke und in Begleitung beförderte Tiere befinden sich während der Beförderung in der Obhut des Kunden, auch wenn SCL natürlich gern bei der sachgerechten Ladung und Sicherung behilflich ist. Sofern eine Ladungssicherung nicht möglich ist oder Gegenstände nur unter Inkaufnahme einer Gefährdung von Fahrer oder Fahrzeug geladen werden können, können solche Gegenstände von der Beförderung ausgeschlossen werden.
Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind vom Fahrgast selbst zu beaufsichtigen. SCL haftet nicht für Diebstahl oder Beschädigung und empfiehlt deshalb dringend den Abschluss einer Reisegepäckversicherung. Der Fahrgast haftet für jeden Schaden, der durch die von ihm mitgeführten Sachen verursacht wird.
5.Nahrungsmittel werden nur in geschlossenen Behältnissen befördert. Eine Öffnung solcher Behältnisse oder der Genuss von Nahrungsmitteln oder Ähnlichem ist während der Fahrt ohne das ausdrückliche Einverständnis von SCL untersagt.
6.Bei Übernahme von zum Transport geeignetem Kuriergut wird SCL dieses nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden auf Vollständigkeit prüfen. Hierzu hat der Kunde bei Übernahme eine entsprechende schriftliche Übernahmebestätigung vorzulegen. Kuriergut wird von SCL in geeigneter Form geladen und gesichert. Zeigt sich bei Ablieferung des Kuriergutes am Fahrziel eine Mindermenge oder ein Mangel gegenüber der bestätigten Übernahmebestätigung, ist dies der SCL direkt bei Anlieferung schriftlich unter Angabe von Art und Umfang des Schadens mitzuteilen.

§ 5 Fälligkeit und Zahlung, Verzug und erweitertes Pfandrecht
1.Der Fahrpreis für Dienstleistungen ist bei Erbringung fällig und wird in bar erhoben. Ausgenommen davon sind lediglich Aufträge, für die im Voraus eine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Zahlungsweise Bankeinzug vom Kundenkonto ist ab mindestens 25,- Euro bei Vorlage einer Maestro-Karte möglich, Kreditkarten werden als Zahlungsmittel nur von den Anbietern Mastercard, Visa Card oder AMEX akzeptiert.
2.Bei Rechnungskunden sind Zahlungen für Dienstleistungen spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der leistungsbezogenen Rechnung zu leisten. Abzüge und abweichende Zahlungsfristen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
3.Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn SCL über den Betrag unbeschränkt verfügen kann. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach vorbehaltloser Einlösung als Zahlung.
4.Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist SCL berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem Basiszinssatz zu fordern. Falls SCL nachweisbar ein höherer Verzugsschaden entstanden ist, ist SCL berechtigt, auch diesen geltend zu machen (§ 288 Abs. 3 BGB).

§ 6 Gewährleistung, Haftung und Haftungsbeschränkung
1. Natürlicher Verschleiß an Transportgütern, Gepäck etc. ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Koffer, Taschen und andere Transportbehältnisse befinden sich während des Transportes durch SCL in sachgemäßer Nutzung und unterliegen während dieser Beförderung natürlichem Verschleiß. Auch Lackbeschädigungen von durch SCL transportierten Rollstühlen, Kinderwagen oder Ähnlichem können auch bei sachgemäßer Verladung und Transport nicht ausgeschlossen werden und sind daher ebenfalls als natürlicher Verschleiß zu betrachten.
2. Kuriergut, welches ohne persönliche Begleitung des Kunden befördert wird, ist von der Gewährleistung ausgeschlossen, so nicht vor Fahrtantritt eine geeignete Übernahmebestätigung durch SCL gegengezeichnet wurde (vgl. § 4 Ziffer 6).
3. Mögliche Gewährleistungsansprüche bezüglich Beschädigungen von Transportgut sind SCL umgehend bei Fahrtende zur Kenntnis zu bringen.
4. Die Kunden tragen die Verantwortung für jedwede Körper- oder Sachschäden, die sich aus dem eigenen Genuss von Nahrungsmitteln oder Ähnlichem im Fahrzeug ergeben, auch wenn ihnen dieser Genuss durch das Personal der SCL gestattet wurde.
5.SCL haftet für Schäden, die dem Kunden durch unpünktliche Abfahrt oder Ankunft am Fahrziel entstehen, nur, wenn (1) die Einhaltung einer bestimmten Abfahrts- der Ankunftszeit zwischen SCL und dem Kunden rechtzeitig zuvor ausdrücklich vereinbart wurde und (2) die Leistungsstörung nicht durch Naturkatastrophen, unvorhergesehene technische Mängel, Verkehrsstaus oder Unfälle oder aus Gründen entsteht, die in der Sphäre des Kunden liegen. Das gilt insbesondere bei Flughafenfahrten. SCL haftet ferner nicht, wenn der Kunde die Abfahrts- oder Ankunftszeit selbst bestimmt hat und hierbei gewöhnliche Fahrtverzögerungen etwa durch Stau etc. unberücksichtigt gelassen hat. Insbesondere kurzfristige Flugplanänderungen oder eine gegenüber der geplanten Ankunftszeit verfrühte oder verspätete Ankunft des Kunden entbinden diesen nicht von seiner Leistungspflicht.
6.Gewährleistungsansprüche, die aus terminlichen Leistungsmängeln entstehen sind schließlich ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Leistungserbringung schriftlich geltend gemacht werden.
7. Die Haftung von SCL für Schäden, die nicht Körper- oder Gesundheitsschäden sind, ist auf den zweifachen Fahrpreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch SCL verursacht wird.
8. Der Kunde haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle von ihm verursachten Sach- oder Körperschäden. Das gilt auch für Schäden, die durch minderjährigen Begleitpersonen, von Tieren oder durch mitgeführte Transportgüter verursacht werden, welche, aus gesundheitlichen oder fahrlässigen Gründen, am Eigentum von SCL oder dritten Personen entstehen. Dies gilt im Besonderen auch für Schäden, die durch Verunreinigung durch Erbrechen, Inkontinenz, mitgeführte Nahrungsmittel oder Ähnlichem entstehen. Bei der Bezifferung solcher Schäden wird SCL neben der Beseitigung auch entgangenen Gewinn durch Ausfallschäden geltend machen, die durch Reinigung, Lüftung oder Trocknung entstehen.

§ 7 Datenschutz
SCL erhebt, verarbeitet und nutzt Betriebs - und personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu (§ 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz).

§ 8 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Mit einer Bestellung bzw. Buchung gelten die AGB der SCL als anerkannt. Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle rechtlichen Angelegenheiten ist Köln.

§ 9 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB oder eine künftig aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Entsprechendes gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass eine Regelungslücke besteht. Die Parteien sind darüber einig, dass anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene Regelung treten soll, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was sie gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, wenn die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lücke bekannt gewesen wäre. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenem Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.

Service Cologne Limousine GmbH
Kalk-Mülheimer-Strasse 40-42, 51103 Köln
✆: +49 221 88884455
@: info@service-cologne.com
Vertreten durch: Khoschal Anzor
------------------------------------
USt-ID: DE 312 129 106
Amtsgericht Köln, HRB 88140
------------------------------------
Aufsichtsbehörde:
Stadt Köln - Der Oberbürgermeister
Amt für Strassenverkehr und Ordnungsangelegenheiten
Ottmar-Pohl-Platz 1, 51103 Köln

Unsere AGB's zum Download (.pdf)